2025 – Das ändert sich für Unternehmen

Von der Einführung der E-Rechnung über eine Lockerung der Nachweispflichten für Arbeitsverträge bis hin zu erhöhten Minijob-Grenzen – in diesem Artikel klären wir die wichtigsten Änderungen für Unternehmen 2025.
E-Rechnung wird Pflicht für B2B-Unternehmen
Ab 2025 müssen alle B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen. Für die Ausstellung gibt es je nach Unternehmensgröße bestimmte Übergangsfristen:
- Umsatz 2026 beträgt mehr als 800.000 Euro: 01.01.2027
- Umstellung erfolgt für alle Unternehmen, außer Kleinunternehmen: 01.01.2028
Lese-Tipp: In unserem Ratgeber zur E-Rechnung erklären wir im Detail, was Auftraggeber 2025 wissen müssen.
Mindestlohn und Verdienstgrenzen für Minijobber steigen
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Der Mindestlohn wird von aktuell 12,41 Euro pro Stunde auf 12,82 Euro angehoben. Damit steigen auch die Verdienstgrenzen für Minijobber von 538 Euro auf 556 Euro. Da die Grenze alle geringfügigen Beschäftigungen zusammenfasst, sollten sich Unternehmen im besten Fall eine schriftliche Bestätigung geben lassen, ob der Minijobber weitere Tätigkeiten ausübt.
Höhere Mindestvergütung für Auszubildende 2025
Unternehmen müssen nicht nur für Minijobber ein höheres Budget im kommenden Jahr einplanen, auch deren Auszubildende erhalten mehr pro Lehrjahr – sofern sie nicht an Tarifverträge gebunden sind:
Lehrjahr | Mindestvergütung 2025 | Mindestvergütung 2024 |
---|---|---|
1 | 682 € | 649 € |
2 | 805 € | 766 € |
3 | 921 € | 876 € |
4 | 955 € | 909 € |
Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei immer an den Beginn des ersten Lehrjahres, zusätzlich kommt eine prozentuale Steigerung hinzu. Im Vergleich zum ersten Lehrjahr steigt die Mindestausbildungsvergütung beispielsweise um 18 %, im dritten um 35 % (im Vergleich zum ersten Lehrjahr) und im vierten Ausbildungsjahr sind es 40 % mehr als im ersten.
Elektronische Übermittlung von Arbeitsverträgen ab 2025 möglich
Das IV. Bürokratieentlastungsgesetz bringt zahlreiche Änderungen für Unternehmen und Freelancer mit sich. Unter anderem ändert sich das Nachweisgesetz, insbesondere der § 2 Abs. 1 Nachweispflicht. Bislang war der „Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausgeschlossen“. Ab 2025 heißt es darin:
Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann (…).
BEG IV, Art. 50Änderung des Nachweisgesetzes
Damit können Arbeitgeber Arbeitsverträge sowie entsprechende Änderungen (z. B. aufgrund einer Beförderung) elektronisch versenden, beispielsweise per E-Mail. Allerdings müssen Unternehmen den Empfänger um eine Bestätigung bitten – einen sogenannten Empfangsnachweis.
Auf Verlangen des (künftigen) Angestellten müssen Arbeitgeber weiterhin die Papierform ausgeben. Unternehmen sollten zudem darauf achten, dass diverse Branchen sowie Verträge in Teilzeit vom elektronischen Versand ausgeschlossen sind.
hinweis
Elektronische Betriebsprüfung – bald auch für die Finanzbuchhaltung
Bereits jetzt sind Unternehmen dazu verpflichtet, im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP), Daten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm digital zu übermitteln. Prüfrelevante Daten aus der Finanzbuchhaltung müssen ab 2025 ebenfalls übermittelt werden, noch ist dieser Vorgang freiwillig.
Erhöhte Sozialabgaben in verschiedenen Zweigen
2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Grund dafür ist die überdurchschnittlich positive Lohnentwicklung von 6,44 % in 2023. Damit steigen die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 5.512,50 Euro (2024: 5.175 Euro) und in der Rentenversicherung auf 8.050 Euro (2024: 7.550 Euro) für Ost und West. Auch der Beitragssatz für die Pflegeversicherung soll um 0,2 % auf insgesamt 3,6 % steigen, dieser Neuerung hat der Bundestag allerdings noch nicht zugestimmt.
Höhere Bagatellgrenzen in der Künstlersozialkasse
Wer mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeitet, muss in der Regel Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen. Ausgenommen sind Leistungen, die für das eigene Unternehmen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 KSVG) entstehen oder der Generalklausel (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 u. 3 Nr. 1 und 2 KSVG) unterliegen und in 2024 nicht mehr als 450 Euro betragen. Für 2025 erhöht sich die Bagatellgrenze auf 700 Euro. Laut Artikel 56 des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes folgt in 2026 sogar eine Erhöhung auf 1.000 Euro.
Hat man zum Beispiel Grafikdesigner für die Logoerstellung und das Verpackungsdesign beauftragt und den Grenzsatz von 700 Euro nicht überschritten, bleibt der Betrag von der Abgabepflicht an die KSK befreit.
